Verletzung der Anschnallpflicht bedeutet nicht stets Mitverschulden
Kategorie: Kfz-Haftpflichtversicherung, VerkehrsrechtWird eine Person wegen grob verkehrswidrigen Verhaltens eines anderen schwer verletzt (hier verlor ein Pkw-Fahrer in einer geschlossenen Ortschaft auf regennasser Straße bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte in das Fahrzeug der Geschädigten), so haftet der
Schadenverursacher gegebenenfalls auch dann allein für die Folgen, wenn der Geschädigte nicht angeschnallt war. Zwar besteht für alle Pkw-Fahrer grundsätzlich eine Anschnallpflicht (eine Ausnahme galt hier auch nicht wegen des erheblichen Übergewichts der Geschädigten). Wäre nach Auffassung des gerichtlichen Gutachters die Verletzung aber ebenso schwer oder sogar noch schwerer gewesen, wenn sich die Geschädigte angeschnallt hätte, so ist die Zurechnung eines Mitverschuldens bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten des Schädigers ausgeschlossen.
(OLG Karlsruhe, 14 U 42/08)
Presse