Nach drei Monaten muss der Bescheid da sein
Kategorie: GeschwindigkeitsübertretungWird ein Autofahrer geblitzt und soll gegen ihn ein Bußgeld verhängt werden, so muss der Bescheid innerhalb von drei Monaten bei ihm sein - andernfalls die Geldbuße nicht bezahlt werden muss. Vor dem Oberlandesgericht Hamm spielte sich Folgendes ab: Ein Autofahrer war mit einem Firmenwagen einer GmbH unterwegs, als er in eine Radarfalle geriet. Die Bußgeldstelle schickte einen Fragebogen an die GmbH (als Fahrzeughalter). Die Gesellschaft teilte mit, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Firmenfahrzeug handelte, das von mehreren Personen genutzt würde. Daraufhin schaltete die Bußgeldbehörde die Kommunalverwaltung am Ort der GmbH ein, um mit Hilfe des Radarfotos im Abgleich mit Passbildern den Fahrer zu ermitteln. Ein Mitarbeiter wurde konkret verdächtigt, weil er schon mal mit dem Auto geblitzt worden war. Vier Monate nach der Tat wurde gegen ihn schließlich ein Bußgeldbescheid erlassen. Zu spät, entschied das OLG. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sei bereits einen Monat zuvor verjährt. Eine rechtzeitige Verjährungsunterbrechung habe nicht stattgefunden. Dies wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Verdächtige vernommen oder ihm mitgeteilt worden wäre, dass gegen ihn ermittelt wird. Dem Fahrer müsse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden - nur dann sei die dreimonatige Verjährungsfrist zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wirksam unterbrochen.
(OLG Hamm, 3 Ss OWi 860/09)
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