12.05.2010

Ein Richter muss nicht ständig "zur Verfügung" stehen...

Kategorie: Verkehrsrecht

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (VGH/S) hat die Verfassungsbeschwerde eines "einer Trunkenheitsfahrt Verdächtigen" gegen die gerichtlich angeordnete vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme seines Führerscheins verworfen. Der Mann war in der Nacht von der Polizei angehalten worden und roch stark nach Alkohol. Da zu dieser Zeit kein Richter zur Verfügung stand (der normalerweise sein Ja zu einer Blutprobe geben muss), wurde dem Autofahrer durch einen Arzt auch ohne richterliche Anordnung abgenommen - und entsprechend dem Ergebnis gehandelt (siehe oben). Die Klage des Mannes, dass dies dem geltenden Recht widerspreche, wurde vom VGH/S abgewiesen. Es hätten dringende Gründe vorgelegen, dass dem Autofahrer die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, um einem möglichen Schaden vorzubeugen. Für solche Fälle müsse auch nicht rund um die Uhr ein Richter zur Verfügung stehen, zumal der körperliche Eingriff bei der Blutentnahme "seiner Art nach geringfügig und seiner Dauer nach kurz" sei. Gesundheitliche Risiken berge er ebenfalls nicht.
(VGH des Saarlandes, Lv 5/09)