12.05.2010

Bei Auffahrunfällen gilt meist noch der "Anschein"

Kategorie: Kfz-Haftpflichtversicherung

Kfz-Haftpflichtversicherungen dürfen ohne Zustimmung des Versicherten einen Unfallschaden regulieren. Das hat das Amtsgericht München in einem Fall klargestellt, in dem ein Autofahrer zwar einen Unfall verursachte, die Schuld aber bei dem Vordermann gesehen hatte. Hier ging es um Folgendes: Der Autofahrer fragte seinen Vordermann in einer Tiefgarage kurz vor der Ausfahrt, ob er "sich dicht an ihn dranhängen" könne, um so die Lichtschranke "auszutricksen" (die sich nach jedem durchgefahrenen Wagen wieder schließt.) Der lehnte ab. Der Hintermann hängte sich dennoch an, der Vorausfahrende bremste kurz nach der Lichtschranke ab, und es kam zum Auffahrunfall. Den Schaden beim Vordermann (hier in Höhe von 1.000 €) regulierte die Kfz-Haftpflicht - zu Recht. Vergeblich argumentierte der Nachfahrende, dass die eigentliche Schuld in dem absichtlichen Bremsmanöver gelegen habe, um ihn zu "belehren". Der Anschein, dass der Hintermann den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte, rechtfertige die Zahlung. Und auch die Höherstufung in der Beitragsklasse müsse hingenommen werden.
(AmG München, 343 C 27107/09)