09.02.2011
Versicherungskennzeichen für Mofa & Co

Im Gegensatz zu Motorrädern müssen Mofas und Mopeds (bis 50 ccm und einer Geschwindigkeit bis 45 km/h) nicht beim Straßenverkehrsamt an- oder abgemeldet werden. Sie unterliegen aber der Versicherungspflicht.
Fürs Mofa oder einen Roller erhält man das Versicherungs- kennzeichen immer zum 1. März direkt beim Versicherer. Mit dem Schild wird die Kfz-Haftpflichtversicherung automatisch mitbezahlt. Minderjährige müssen hierzu die Unterschrift der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten vorlegen.
Als Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, gelten u. a.
- Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren können
- Mofas und Mopeds aus der Produktion der ehemaligen DDR (Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h), die vor dem 1.3.1992 bereits versichert waren
- Quads, Segways und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 ccm
- E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen
- Fahrräder mit Hilfsmotor
- Maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.
Das Versicherungsjahr für Mopeds und Mofas beginnt immer am 1. März und endet am 28. bzw. 29. Februar des Folgejahres. Das heißt: Das Versicherungskennzeichen wird zum 1. März von den Versicherungen ausgegeben und gelten maximal ein Jahr. Jedes Jahr ändert sich die Farbe: Es ist abwechselnd blau, grün oder schwarz; im Versicherungsjahr 20011/2012 ist es schwarz.
Das Versicherungskennzeichen enthält eine Ziffern- und eine Buchstabenkombination: Die drei Buchstaben (z. B. LKE) stehen für die Versicherung, bei der die Kfz-Haftpflicht abgeschlossen wurde.
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