06.05.2009
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Es gibt Fälle, in denen der Versicherer nach Eintritt eines Schadens von seiner Leistungspflicht entbunden ist, beispielsweise bei "Vorsatz" und "grober Fahrlässigkeit". Etwas anderes gilt für die Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie zahlt auch bei grober Fahrlässigkeit, das heißt, wenn ein Motorradfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt und einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft schädigt.
In der Kaskoversicherung war bislang die grobe Fahrlässigkeit ein Ausschlussgrund. Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass sich der Umfang der Leistungspflicht bei grober Fahrlässigkeit nach der Schwere des Verschuldens richtet.
In Fällen, in denen der Versicherer bislang nichts zahlte, wird es im Regelfall zu einer anteiligen Übernahme des Schadens kommen. Für den Kunden bedeutet dies, dass er nun je nach Quote einen Teil des Schadens vom Versicherer ersetzt bekommt. Lässt der Kunde sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren, übernimmt der Versicherer nur anteilig die Reparaturkosten und zwar in Höhe der festgelegten Quote. Gleiches gilt für den Kunden. Er muss für den Teil des Schadens aufkommen, der nicht vom Versicherer übernommen wird. In der Praxis bedeutet das, dass die Werkstatt einen Teil der Reparaturkosten vom Versicherer und einen anderen Teil vom Kunden erhält - die Werkstatt also sowohl auf den Versicherer als auch auf den Kunden zugehen wird.
Ab dem 01. Januar 2009 werden die neuen Regeln auch auf Altverträge angewandt.
Übrigens: Opfer eines Verkehrunfalls, bei dem der Verursacher vorsätzlich gehandelt hat, haben nichts zu befürchten. Der Schutz ist gewährleistet. Auch bei Fahrerflucht: Wird der Unfallverursacher nicht ermittelt, leistet die Verkehrsopferhilfe unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz.
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