28.04.2009
Kündigung des Versicherungsschutzes
Nach dem Muster der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung verlängern sich die abgeschlossenen Verträge der Kraftfahrtversicherung grundsätzlich nach Ende der vereinbarten Laufzeit um je ein Jahr, wenn sie nicht durch die Versicherungsnehmer oder Versicherer zuvor schriftlich gekündigt werden. Ausnahmen bestehen für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen, bei denen die Verträge stets zum Februar des Folgejahrs enden, und Versicherungsverträge über ausdrücklich unterjährige Zeiträume, deren Ablauf dementsprechend durch die Vertragspartner ausdrücklich festgelegt wurde.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren jeweiligen Vertrag zu kündigen:
1. Ordentliche Kündigung
Ein Vertrag, der nicht durch Zeitablauf endet, kann zum Ende der laufenden Vertragsdauer gekündigt werden. Die Kündigung muss mindestens einen Monat zuvor dem jeweiligen Vertragspartner zugehen. Die meisten Kraftfahrtversicherungsverträge sind am Kalenderjahr orientiert, das heißt, das Versicherungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Stichtag für die ordentliche Kündigung ist in der Regel somit der 30. November. Bedenken Sie aber, dass der Postweg ein paar Tage dauern kann. Schicken Sie die Kündigung also spätestens am 25. November ab. Die Versicherung muss deren Zugang nicht schriftlich bestätigen. Am besten ist es daher, Sie schicken das diesbezügliche Schreiben per Einschreiben/Rückschein - so gehen Sie sicher, den Nachweis über einen pünktlichen Zugang führen zu können.
2. Außerordentliche Kündigung
Der Versicherungsvertrag kann in verschiedenen Fällen jedoch auch innerhalb der laufenden Vertragsdauer durch beide oder eine der Parteien gekündigt werden:
Beide Seiten haben das Recht auf außerordentliche Kündigung
- bei einem Schadenfall binnen Monatsfrist nach Beendigung der Verhandlungen über eine Entschädigung,
- jeweils innerhalb eines Monats nach der Anerkennung bzw. unrechtmäßigen Verweigerung einer Leistung durch den Versicherer oder seiner Weisung, es mit Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen,
- binnen Monats nach Rechtskraft eines gegenüber Dritten in der Kfz-Haftpflicht ergangenen Urteils oder
- nach Übergang der Verträge mit Ausnahme der Kfz-Unfallversicherung auf den Erwerber im Falle einer Veräußerung des Fahrzeugs binnen eines Monats ab Kenntnis von der jeweiligen Versicherung (Erwerber) beziehungsweise Veräußerung (Versicherer).
Der Versicherungsnehmer kann seinen Vertrag kündigen
- binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über eine bevorstehende vertragliche Beitragsanpassung,
- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über eine Beitragsanpassung von mehr als 10% als Folge einer Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs.
Die Versicherung kann den Vertrag kündigen,
- wenn der ausstehende Folgebeitrag zuzüglich Zinsen sowie Kosten trotz Zahlungsaufforderung nicht innerhalb einer zweiwöchigen Frist bezahlt wird,
- wenn sie von einer Verletzung der beim Gebrauch des Fahrzeugs geltenden Vertragspflichten Kenntnis erlangt, es sei denn, beim Versicherten lag nachweislich weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor,
- wenn sich die bisherige Art sowie Verwendung des Kfz ändert.
Bei Vorliegen eines der genannten Kündigungsanlässe kann die gesamte Kfz-Versicherung gekündigt werden.
Details zu den Kündigungsmodalitäten finden Sie in Ihrem jeweiligen Vertrag bzw. den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) klar geregelt.
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