20.01.2009
Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung
Hier eine Übersicht über alle Schäden, die durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. Die Kfz-Haftpflicht gilt im Inland, in allen europäischen Ländern und in außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, z. B. die kanarischen Inseln oder die Azoren. Eine Erweiterung des Geltungsbereiches muss schriftlich im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Die Haftpflichtversicherung deckt die in dem jeweiligen Land vorgeschriebene Mindestsumme, höchstens jedoch die im Vertrag festgeschriebene Deckungssumme.
1. Fahrzeugschäden
Reparaturkosten
Das sind alle Kosten, die zur Beseitigung der Schäden am Fahrzeug des Geschädigten notwendig sind. Bei kleineren Schäden reicht der Versicherung in der Regel ein Kostenvoranschlag oder die Reparaturrechnung. Bei allen anderen Schäden sollte die Versicherung den Schaden begutachten. Wenn Sie selbst einen Sachverständigen beauftragen, sprechen Sie vorher mit ihrer Versicherung. So gehen Sie auf Nummer sicher, dass die Kosten für den Gutachter auch übernommen werden.
Wertminderung
Schäden können den Wert ihres Fahrzeugs mindern. Die Höhe dieser Wertminderung weist der Sachverständige in der Regel in seinem Gutachten aus. Für Sie kann daraus ein Anspruch auf Entschädigung entstehen. Voraussetzung: Es handelt sich nicht um einen Bagatellschaden, Ihr Fahrzeug war bisher unfallfrei, ist nicht älter als fünf Jahre und es wurden noch keine 100.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren.
Totalschaden
Ein Totalschaden liegt dann vor, wenn die Reparatur teurer ist als der Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Die Versicherung zahlt dann in der Regel die so genannten Wiederbeschaffungskosten für ein Auto, das Ihrem alten gleichwertig ist. Abgezogen von diesem Betrag wird der Restwert Ihres beschädigten Fahrzeuges. Verkaufen Sie daher das Unfallfahrzeug nicht, ohne sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen abzustimmen.
Dennoch können Sie, wenn Sie das Unfallfahrzeug behalten möchten, einen Anspruch auf Reparatur. Voraussetzung: Die Kosten für die Reparatur dürfen den Wiederbeschaffungswert ihres PKW um nicht mehr als 30 Prozent übersteigen.
War Ihr Fahrzeug nicht älter als einen Monat oder wurde es nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren, so ersetzt die Versicherung bei erheblichen Beschädigungen den Neupreis. Dabei wird der Restwert des Fahrzeugs abgezogen.
Folgekosten
Der Verursacher haftet nicht nur für den Schaden am Kraftfahrzeug, sondern auch für weitere durch den Unfall bedingte Kosten:
- Abschleppkosten
In der Regel ersetzt die Versicherung die Abschleppkosten bis zur nächstgelegenen Werkstatt, die den Schaden sachgerecht beheben kann. - An- und Abmeldekosten
Wenn Sie nach einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug brauchen, ersetzt die Versicherung Ihnen auch die An- und Abmeldekosten und die Kosten für das amtliche Kennzeichen. - Nutzungsausfall
Wenn Ihr Auto in der Werkstatt ist, sie aber keinen Mietwagen benötigen, kann ein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung entstehen. Der Tagessatz bewegt sich derzeit je nach Fahrzeugtyp zwischen 27 und 99 Euro. - Mietwagenkosten
Für die Dauer der Reparatur oder bis Sie sich ein neues Fahrzeug gekauft haben, können Sie einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Die Mietwagenkosten werden jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen voll erstattet. Je nach Versicherung wird ein Abzug von bis zu 15 Prozent vorgenommen. Außerdem prüft die Versicherung, wie lang Ihr Weg zur Arbeit ist. Fahren Sie weniger als 30 Kilometer pro Tag, kann ein Taxi günstiger sein als ein Mietwagen. Bei längerer Mietdauer sollten Sie Preisvergleiche anstellen und Pauschalpreise vereinbaren. Handeln Sie im Sinne der Schadenminderungspflicht, denn der Geschädigte ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens erforderlich sind. Wenn Ihr Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher ist: Vermeiden Sie mehrtägige Reparaturtermine, die auf einen Freitag oder direkt vor einen Feiertag gelegt werden. Während Sie bei einer Reparatur von Freitag bis Dienstag mit einer Nutzungsausfallentschädigung für fünf Tage rechnen, entschädigt der zuständige Haftpflichtversicherer nur drei Tage Nutzungsausfall, da Sie gegen die Ihnen obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen haben
Tipp: Probleme mit der Übernahme der Mietwagenrechnung können Sie vermeiden, wenn Sie sich vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges mit der Versicherung des Unfallverursachers absprechen. - Sachverständigenkosten
Bei größeren Schäden eines unverschuldeten Unfalls übernimmt die gegnerische Versicherung die angemessenen Kosten für die Schadenbegutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen. - Anwaltskosten
Ist bei einem unverschuldeten Unfall die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich, übernimmt die gegnerische Versicherung die Kosten. - Reparaturkostenübernahme
Sie müssen die Reparaturkosten nicht selbst vorlegen, wenn die Abrechnung zwischen der Werkstatt und der Versicherung direkt vorgenommen wird. Die Werkstatt hat sogenannte Reparaturkostenübernahmeerklärungen, mit denen Sie die Versicherung anweisen können, die ersatzfähigen Reparaturkosten an die Werkstatt zu überweisen. - Kostenpauschale
Sie können ohne Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen eine Kostenpauschale von etwa 15 bis 25 Euro verlangen. Falls Sie höhere Kosten haben, müssen Sie diese durch Belege nachweisen.
2. Personenschäden
Wenn Sie bei einem Unfall verletzt werden, können Sie folgende Ansprüche geltend machen:
Heilungskosten und "vermehrte Bedürfnisse"
Die Heilungskosten werden ersetzt, soweit sie nicht von einer Krankenkasse oder anderen Stellen übernommen werden. Das gleiche gilt grundsätzlich für so genannte "vermehrte Bedürfnisse", zum Beispiel orthopädische Hilfsmittel oder Pflegepersonal.
Verdienstausfall
Es ist möglich, dass die Leistungen des Arbeitgebers, der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherung oder anderer Stellen Ihren Verdienstausfall nicht decken. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt in diesem Fall die Autohaftpflichtversicherung dafür auf. Vielleicht sind Ihre Verletzungen sogar so schwer, dass Sie Ihren Beruf gar nicht mehr ausüben können. Dann trägt der Versicherer die Kosten einer sinnvollen Umschulung. Sie sind verpflichtet, weiterhin einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Kann beispielsweise die mit der Haushaltsführung betraute Person aufgrund von Unfallfolgen den Haushalt nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang führen, kann ein Ersatzanspruch bestehen. Die Versicherung ersetzt dann in etwa die Kosten für eine Haushaltshilfe. Wird keine Hilfe benötigt, wird ein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt.
Schmerzensgeld
Der Verletzte kann im Regelfall auch Schmerzensgeld fordern. Die Höhe richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit, dem Krankenhausaufenthalt oder dem Grad der Invalidität.
3. Todesfall
Begräbniskosten
Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang werden die Kosten für ein angemessenes Begräbnis ersetzt.
Unterhaltsanspruch
War das Unfallopfer zum Unterhalt verpflichtet (z.B. als Ehegatte, Vater, Mutter), so steht den Angehörigen Ersatz für den entgangenen Unterhalt zu. Berücksichtigt wird dabei, ob den Hinterbliebenen eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann.
Kommt die Person, die den Haushalt ganz oder teilweise führt, durch einen Verkehrsunfall ums Leben, so haben der hinterbliebene Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner und die Kinder, die noch im Haushalt leben, einen Schadenersatzanspruch.
Sicherheit