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15.04.2009

Gefährdungshaftung

Viele Unfälle sind nicht auf das Verschulden einer Person zurückzuführen. Dennoch haben Verletzte und Geschädigte in vielen Fällen Anspruch auf Entschädigung. Der Grund: die so genannte Gefährdungshaftung.

Der Gefährdungshaftung liegt die Annahme zugrunde, dass von bestimmten Maschinen, beispielsweise einem Auto, grundsätzlich schon bei normalem Betrieb gewisse Gefahren ausgehen. So kann es passieren, dass ein Auto- oder auch Motorradfahrer - auch wenn er die Regeln der Straßenverkehrsordnung einhält, vorsichtig und den Verkehrsverhältnissen angemessen fährt - bei einem Unfall trotzdem für den Schaden aufkommen muss. Beispiel: Es kommt zum Unfall, weil die Bremsen des Autos versagen oder ein Reifen platzt.

Grundsätzlich ist der Fahrzeughalter von der Gefährdungshaftung befreit, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis  oder durch höhere Gewalt ausgelöst wird. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Autofahrer - bei korrekter, fehlerfreier Fahrweise - beim besten Willen den Unfall nicht vorausahnen konnte und dementsprechend keine Möglichkeit hatte, diesen durch seine Reaktion zu verhindern. Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs oder Versagen seiner Einrichtungen (z. B. Reifen oder Bremsen) gelten nicht als unabwendbares Ereignis.

Bei der Befreiung von der Gefährdungshaftung bei unabwendbarem Ereignis gibt es aber eine Ausnahme: Mit der Änderungen des Schadenersatzrechts im Jahr 2002 wurde der Einwand des unabwendbaren Ereignisses gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern abgeschafft (§§ 7/17 StVG). Das heißt: Sobald bei einem Unfall ein Fußgänger beteiligt ist, greift die Gefährdungshaftung wieder. Beispiel: Ein Fußgänger läuft einem Autofahrer plötzlich in den Weg und verursacht einen Unfall. In diesem Fall kann sich der Autofahrer - auch wenn er schuldlos ist und sich ideal verhalten hat - nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen.

Die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr gilt nun auch zugunsten der Fahrzeuginsassen (§ 8a StVG). Der Fahrzeughalter haftet im Rahmen der Gefährdungshaftung für Schäden seiner Mitfahrer ebenso wie für Geschädigte außerhalb seines Fahrzeugs. Bis zur Änderung des Schadenersatzrechtes gingen geschädigte Mitfahrer leer aus - es sei denn, sie waren zahlende Fahrgäste etwa im Bus oder Taxi.