Motorrad > Sicherheit > Saison > Das Saisonkennzeichen

11.03.2013

Das Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen

Für Motorradbesitzer, die ihr Fahrzeug nicht das ganze Jahr über nutzen, bietet sich ein Saisonkennzeichen an, das jedes Jahr in dem vorgesehenen Zeitraum erneut verwendet werden kann. Der Vorteil: Sie müssen Ihr Bike nicht jedes Mal bei der Zulassungsstelle an- und abmelden. Die Versicherungsbeiträge fallen nur für die Zeit an, in der das Motorrad gefahren werden darf. In den übrigen Monaten läuft die Versicherung beitragsfrei als so genannte "Ruheversicherung" weiter. Versicherungsschutz besteht dann nur innerhalb des Raumes, in dem das Motorrad abgestellt wurde oder auf einem umfriedeten Abstellplatz. Zum Teil verzichten die Versicherer bei Kaskoschäden im Stilllegungszeitraum auf die vereinbarte Selbstbeteiligung.

Der Zulassungszeitraum - mindestens zwei und maximal elf Monate - wird nach vollen Monaten bemessen und im im Fahrzeugschein, in der Versicherungskarte und auf dem Kennzeichen vermerkt.

Auf der rechten Seite des Nummernschildes findet man zwei Zahlen, getrennt durch eine Linie. Die obere Zahl zeigt den Zulassungsbeginn an (ab dem ersten Tag des Monats), die untere das Zulassungsende (bis zum letzten Tag des Monats). Findet man z. B. wie auf der Abbildung die Zahlen 03 (oben) und 10 (unten), ist das Fahrzeug jeweils vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres zugelassen.

Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung des Saisonkennzeichens bei der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamt am Wohnort des Motorradhalters mitzubringen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung.
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeschein.
  • die elektronische Versicherungsbestätigung (eVbB)
  • Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein
  • Kennzeichenschild
  • TÜV-Untersuchungsbericht bzw. ABE oder Sachverständigen-Gutachten
  • Nachweis über Abgasuntersuchung (AU Nachweis)

Ausgelaufenes Saisonkennzeichen - kein Versicherungsschutz

Fährt ein Motorradfahrer mit abgelaufenem Saisonkennzeichen und kommt es zu einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden, reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden, kann aber den Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden in Regress nehmen.

Außerdem ist dies ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz: Es drohen Punkte in Flensburg und Geld- oder Freiheitsstrafen. Selbst das Parken mit abgelaufenem Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen ist verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet.