02.05.2009
Rechtliche und versicherungstechnische Folgen
- Durch An- und Umbauten, die die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Zweirads erhöhen machen, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Wer trotzdem am Straßenverkehr teilnimmt, macht sich strafbar.
- Ist das Zweirad schneller und muss demnach als andere Fahrzeugart eingestuft werden, gilt die Fahrerlaubnis möglicherweise nicht mehr für das umgebaute Fahrzeug. Wer ohne den entsprechenden Führerschein herumfährt, begeht eine Straftat und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft.
- Bei nicht genehmigtem oder vorschriftswidrigem Umbau eines Motorrades oder beim Fahren ohne Führerschein kann unter Umständen der Versicherungsschutz verloren gehen. Wenn ein Verkehrsunfall passiert, entschädigt der Versicherer zwar das Opfer in voller Höhe, kann aber beim Unfallverursacher Regress nehmen.
- Wird ein Klein- oder Leichtkraftrad zu einem Kraftrad, wird das Fahrzeug kfz-steuerpflichtig. In diesem Fall kann dem Halter möglicherweise Steuerhinterziehung vorgeworfen werden.
- Eine Drosselung der Geschwindigkeit ist so vorzunehmen, dass sie nicht ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden kann. Hinzu kommt: Sowohl bei Drosselung als auch bei einer Entfernung der Drosselung muss eine neue Betriebserlaubnis beantragt, ggf. dazu ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen angefordert werden.
- Das "Frisieren" von Mofas (z. B. durch Aufbohren des Ansaugstutzens) ist illegal. Allein der Versuch, ein Kleinkraftrad zu frisieren, ist nicht erlaubt. Wer erwischt wird, riskiert einen Sperrvermerk (das heißt, man wird zur Führerscheinprüfung nicht zugelassen), ein Bußgeld und bis zu 6 Punkte in Flensburg. Per Gerichtsentscheid kann sogar das Mofa eingezogen werden.
Sicherheit