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03.05.2009

Verkehrsregeln und Bußgelder für Radfahrer

Verkehrsregeln für Radfahrer

Radfahrer, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen sich an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Regeln für Fahrradfahrer.

Radwege: Prinzipiell gilt auch auf Radwegen das "Rechtsfahrgebot". Radfahrer müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit den Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Es handelt sich hierbei um die blauen Verkehrsschilder mit weißen Symbolen ("Nur für Radfahrer"; "Nur für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam" und "Nur für Radfahrer und Fußgänger getrennt"). Es dürfen aber auch andere rechte Radwege benutzt werden.

Andere Radwege: Neben den mit den blauen Verkehrszeichen ausgeschilderten Radwegen gibt es auch "andere" Radwege ohne Beschilderung. Man erkennt sie in der Regel an der Art der Pflasterung, an einem aufgemalten Fahrradpiktogramm oder an der Einfärbung. Diese anderen Radwege rechts von der Fahrbahn können Radfahrer benutzen, müssen es aber nicht. Andere Radwege links von der Fahrbahn dürfen nicht benutzt werden.

Seitenstreifen: Radfahrer dürfen den rechten Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.

Straße: Sind keine gesonderten Radwege vorhanden, müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzen - und nicht den Gehweg. Kinder bis zum achten Lebensjahr müssen grundsätzlich auf dem Gehweg fahren. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können zwischen Gehweg und Fahrbahn wählen.

Radfahren einzeln und in der der Gruppe: Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren. Nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Wenn mehr als 15 Radfahrer gemeinsam unterwegs sind, dürfen sie als geschlossener Verband fahren und gelten als ein Verkehrsteilnehmer. Im Verband fahren heißt: Sie dürfen anstatt hintereinander auch zu zweit nebeneinander fahren.

Einbahnstraße: In zahlreichen Fällen dürfen Radfahrer gegen die Richtung einer Einbahnstraße fahren. Autofahrer werden durch ein Zusatzschild "Fahrrad frei" (ein Fahrradsymbol mit zwei gegenläufigen Pfeilen) vor entgegenkommenden Radfahrern gewarnt. Diese Regelung gilt allerdings nur dort, wo der Radler-Gegenverkehr gefahrlos möglich ist; beispielsweise in Wohn- und Geschäftsstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen. Einbahnstraßen ohne deutliche Beschilderung sind natürlich für Radler in Gegenrichtung tabu.

Fußgängerzone: Fußgängerzonen sind für Fahrräder tabu - es sein denn, man schiebt sein Fahrrad oder es gibt Schilder, die das Radeln explizit erlauben.

Fahrradstraße: Fahrradstraßen sind grundsätzlich nur für Radfahrer erlaubt. Lässt ein Zusatzschild auch Pkw zu, dürfen diese nicht schneller als Radfahrer fahren.

Busspur: Durch ein Zusatzschild kann Radlern erlaubt werden, Busspuren zu benutzen.

Geschwindigkeit: Für Kraftfahrer gilt innerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, häufig auch nur 30 km/h. Zwar gibt es für Radfahrer keine Geschwindigkeitsbeschränkung, doch die StVO schreibt vor, dass Biker der "Verkehrssituation angemessen" fahren müssen.

Beifahrer: Grundsätzlich ist es verboten, einen Beifahrer auf der Fahrradstange oder dem Gepäckträger mitzunehmen. Kinder dürfen nur bis zum siebten Lebensjahr auf dem Rad transportiert werden. Dabei muss ein geprüfter Kindersitz oder ein Kinder-Fahrradanhänger benutzt werden.

Verkehrssicherheit: Das Fahrrad muss verkehrssicher sein. Sonst ist es laut StVO nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen.

Fahrradhelm: Das Tragen eines Sicherheitshelms ist für Fahrradfahrer nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch sollte man nicht auf den Kopfschutz verzichten. Nach einer Verbandsstatistik endet jeder fünfte Fahrradunfall mit einer schweren Kopfverletzung. Durch das Tragen eines Helms könnten zahlreiche Verletzungen verhindert werden. 

Walkman: Zwar ist es nicht verboten, beim Radfahren mit einem Discman oder MP3-Player Musik zu hören, doch muss laut StVO sichergestellt sein, dass die akustische Wahrnehmung nicht beeinträchtigt ist.

Alkohol: Unter Alkoholeinfluss ist nicht nur das Auto, sondern auch der Drahtesel tabu. Wer alkoholisiert auf dem Fahrrad erwischt wird, muss mit Bußgeld und sogar mit dem Verlust des Führerscheins rechnen.

Handy: Das Telefonieren während der Fahrt ist verboten. Seit dem 1. April 2004 wird die Benutzung des Handys beim Radfahren mit 25 Euro Bußgeld bestraft.

Inline-Skater: Inline-Skater haben laut Straßenverkehrsordnung auf reinen Fahrradwegen nichts zu suchen - sie gelten als Fußgänger und müssen auf dem Gehweg fahren.

Verstöße gegen die StVO

Wer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, muss auch als Radfahrer unter Umständen tief in die Tasche greifen. Wenn es darüber hinaus zum Unfall kommt, muss mit der Einschränkung des Versicherungsschutzes gerechnet werden.
Jeder Regelverstoß kostet mindestens 5 Euro (z. B. Radfahren auf dem Gehweg). Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert, erhöht sich der Betrag auf 25 Euro, bei Gefährdung sogar auf 50 Euro (z. B. Missachten der Vorfahrt). Bei Sachbeschädigung wird ein Bußgeld von bis zu 30 Euro fällig.

Verstöße gegen die StVO Strafe
Defekte Beleuchtung 10 - 25 Euro
Fahren entgegen der Einbahnstraße 15 - 30 Euro
Befahren eines Radweges in nicht zugelassener Richtung 15 Euro
Befahren eines Radweges in nicht zugelassener Richtung und Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers 20 Euro
Telefonieren oder SMS schreiben während der Fahrt 25 Euro
Missachtung des Rotlichts an der Ampel 45 - 120 Euro
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot 100 - 180 Euro

Übrigens: Punkte im Verkehrszentralregister Flensburg brauchen Fahrradfahrer bei diesen "Verkehrsdelikten" nicht befürchten. Erst ab einem Buß- oder Verwarnungsgeld von 40 Euro erfolgt ein Eintrag ins Register und werden Punkte verteilt.