03.05.2009
Schadenersatz: Ausgerutscht auf glatten Wegen

Wer den Bürgersteig vor seinem Wohnhaus nicht von Schnee und Eis befreit, kann zur Kasse gebeten werden: Rutscht ein Passant auf dem nicht geräumten Gehweg aus, kann er unter Umständen Schadenersatz von demjenigen verlangen, der für das Schneeschaufeln und Streuen zuständig gewesen wäre und seine Pflicht offenkundig vernachlässigt hat.
Schnee schaufeln: Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich ist die Stadt oder Gemeinde dafür verantwortlich, dass Straßen und Bürgersteige von Schnee und Eis befreit werden. Auf Gehwegen an Häusern - so regelt es die Kommunalverwaltung - muss der Hausbesitzer dafür sorgen, dass geräumt und gestreut wird. Der Hausbesitzer wiederum kann die Räumpflicht per Mietvertrag auf die Mieter des Hauses übertragen. Wer krank oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, Schnee zu schaufeln, muss dafür Sorge tragen, dass eine andere Person das Schneeschaufeln und Streuen übernimmt, unter Umständen müssen ein Räum- und Streudienst oder ein Hausmeisterservice beauftragt werden. Die Räum- und Streupflicht gilt aber nicht rund um die Uhr: Die Kommunalverwaltung legt fest, in welchem Zeitraum geräumt und gestreut werden muss.
Eine Rolle spielt auch die Wettersituation: Urteile bestätigen, dass das sofortige Eingreifen bei extremen Witterungsbedingungen nicht immer möglich und zwingend ist. Die Richter des Oberlandesgerichtes Celle zum Beispiel urteilten, dass es bei anhaltendem Schnee oder gefrierendem Regen zwecklos sei, den Bürgersteig zu streuen, weil sich bald wieder neue Glätte oder eine neue Schneedecke bilde (Az. 9 U 220/03).
Ausgerutscht auf glattem Weg: Wer zahlt?
Haben Hausbesitzer oder Mieter ihre Räum- und Streupflicht jedoch nachweislich vernachlässigt, können Personen, die zu Schaden kommen, Schadenersatz verlangen. Hat der Hausbesitzer nicht gestreut und geräumt und rutscht ein Fußgänger vor dem Haus aus, tritt die Hausbesitzer-Haftpflicht für den Schaden ein. Ist der Mieter fürs Streuen zuständig, ist dies ein Fall für dessen private Haftpflichtversicherung. Hat er keinen privaten Haftpflichtschutz, muss er die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen. Daneben ist aber auch der Fußgänger dazu angehalten, sich umsichtig zu verhalten.
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