03.05.2009
Straßenverkehr: Kinder erst ab 10 haftbar

Kinder, die einen Unfall verursacht haben, haften nun erst, wenn sie zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre alt waren (§ 828 BGB). Bis zur Reform des Schadenersatzrechtes im Jahr 2002 lag die Altersgrenze generell bei sieben Jahren. Grund: Jüngere Kinder sind auf Grund ihrer psychischen und physischen Fähigkeiten noch nicht in der Lage, Situationen und Gefahren im komplexen Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen.
Beispiel: Ein neunjähriges Kind läuft beim Spielen auf die Straße, so dass der Fahrer eines Pkw plötzlich ausweichen muss und dabei parkende Fahrzeuge beschädigt. Nach geltendem Recht ist es zu jung, um für den Unfall zur Verantwortung gezogen zu werden. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben jedoch vorsätzlich herbeigeführte Schäden: Wirft etwa ein achtjähriges Kind Pflastersteine von einer Brücke auf die Fahrbahn, muss es für den dadurch entstandenen Schaden haften.
Allerdings können auch ältere Kinder von der Haftung für einen von ihnen verursachten Schaden ausgenommen werden, wenn ihnen "die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht" fehlt.
In Situationen außerhalb des Straßenverkehrs bleibt es bei der Altersgrenze von sieben Jahren: Schießt die achtjährige Sabine beim Ballspielen die Fensterscheibe des Nachbarn kaputt, muss sie für den Schaden aufkommen. Hier zahlt - wenn vorhanden - die Familienhaftpflichtversicherung den Schaden.
Können Kinder als Schadenverursacher nicht haftbar gemacht werden, müssen dennoch manchmal die Eltern zahlen. Passen Eltern oder andere Aufsichtspersonen nachweislich nicht richtig auf die Kleinen auf, müssen sie für den Schaden einstehen.
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