09.03.2009

Beleuchtung

Beleuchtung

Zu einem verkehrsicheren Rad gehört auch funktionierendes Licht. Also: Achten Sie schon beim Kauf des Fahrrades auf eine robuste und zuverlässige Beleuchtung!

Was zur Beleuchtung des Fahrrades gehört, ist in § 67 der StVZO geregelt:

Pflicht: neun Reflektoren und zwei Scheinwerfer

  1. Vorderradlampe
    Der Scheinwerfer muss so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.  
  2. weißer Reflektor vorne
  3. rotes Schlusslicht
    Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgestattet sein.
  4. roter Rückstrahler hinten
    Der Rückstrahler sollte minimal 25cm und maximal 60cm über der Fahrbahn montiert werden. Das Schlusslicht und der Rückstrahler dürfen in einem Gerät zusammengefasst sein.
  5. roter Großflächenrückstrahler hinten
    Der Großflächenrückstrahler muss mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichnet sein.
  6. je zwei gelbe Pedalrückstrahler
    Fahrradpedale müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein.
  7. je zwei gelbe Speichenrückstrahler
    Im Vorder- und Hinterrad müssen je zwei, um 180 Grad versetzte, gelbe Speichenrückstrahler montiert werden. Zulässig sind auch ringförmig zusammenhängende, reflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen. Sogenannte Reflexstreifen, die über den gesamten Rundlauf der Rades gleichmäßig verteilt sind, erhöhen im Vergleich zu punktuell reflektierenden herkömmlichen Speichenreflektoren die Sichtbarkeit von Fahrrädern deutlich. Dank der kreisförmigen Reflektion wird das Fahrrad schneller von anderen Verkehrsteilnehmern erkannt.
  8. Dynamo.
    Batterieleuchten dürfen nur zusätzlich mitgenommen werden - sie ersetzen nicht die Dynamoanlage. Ausnahme: Nur bei Rennrädern mit einem Gewicht von bis zu elf Kilogramm reicht eine abnehmbare Batterie- oder Akkubeleuchtung. Diese muss auch tagsüber mitgeführt werden.

    Sämtliche Beleuchtungskomponenten (außer Kabeln) müssen durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Flensburg zugelassen sein.