Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur privaten Haftpflichtversicherung
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Welche Leistungen erbringt die private Haftpflichtversicherung?
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Die Privat-Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen anderen zufügen. Die Privat-Haftpflichtversicherung deckt die alltäglichen Risiken ab, denen man als Privatperson ausgesetzt ist. Besondere Risiken für Lehrer, Erzieher und Tagesmütter, Tierhalter, Bauherren, Haus- und Grundbesitzer müssen gesondert versichert werden.
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Welche Schäden sind versichert?
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Wenn eine aus dem Vertrag versicherte Person einen anderen Menschen fahrlässig verletzt oder schädigt, leistet das Versicherungsunternehmen üblicherweise für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden.
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Tritt der Versicherungsschutz auch im Ausland ein?
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Die Haftpflichtversicherung schützt Sie auch bei Aufenthalten im Ausland weltweit. Innerhalb Europas sind Sie in der Regel zeitlich unbegrenzt versichert. Außerhalb Europas ist der Versicherungsschutz meistens auf ein Jahr begrenzt.
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Welche Deckungssumme sollte man in der Haftpflichtversicherung abschließen?
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Schadenersatzansprüche können vor allem bei Personen- und Sachschäden leicht in die Zehntausende gehen, im schlimmsten Fall aber auch eine Million Euro und mehr erreichen. Es ist daher empfehlenswert, dass man eine hohe Deckungssumme wählt, zum Beispiel drei Million Euro für Personen- und Sachschäden.
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Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung in aller Regel nicht?
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Bei Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die den Vertrag umfassenden Personen vorsätzlich herbeiführen, zahlen die Versicherer in der Regel nicht. Sie zahlen auch nicht für Schäden an gemieteten, geleasten oder geliehenen Sachen oder für Schäden naher Angehöriger.
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Sind Kinder durch die Eltern mitversichert?
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Minderjährige oder noch in der Erstausbildung stehende Kinder des Versicherungsnehmers oder Partners sind in der Regel mitversichert. Kinder unter sieben Jahren können nach dem Gesetz jedoch nicht haftpflichtig gemacht werden. Meistens trifft die Eltern auch keine Verletzung der Aufsichtspflicht. Im Straßenverkehr sind Kinder sogar erst ab dem 10. Lebensjahr haftpflichtig. Wenn also ein neunjähriger Junge seinem Ball nachläuft und dadurch einen Autounfall verursacht, ist er für den Schaden, den der Autofahrer zum Beispiel an seinem Auto erleidet, nicht haftbar zu machen. Die Haftpflichtversicherung muss folglich auch nicht zahlen. Sie übernimmt jedoch die Abwehr der unberechtigten Ansprüche gegen die Kinder oder deren Eltern. Die Geschädigten gehen leer aus.
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Haftet ein Fußgänger oder ein Radfahrer im vollen Umfang, wenn dieser einen Unfall im Straßenverkehr verursacht?
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Nein, sobald bei einem Unfall ein Fußgänger oder ein Fahrradfahrer beteiligt ist, greift die Gefährdungshaftung. Beispiel: Ein Fußgänger läuft einem Autofahrer plötzlich in den Weg und verursacht einen Unfall. In diesem Fall haftet der Autofahrer in jedem Fall mit, auch wenn er schuldlos los. Nur wenn der Unfall, bei dem nicht motorisierte Personen zu Schaden kommen, auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, kann der Fahrzeughalter von der Haftungspflicht befreit werden. Der Gefährdungshaftung liegt die Annahme zugrunde, dass beispielsweise von einem motorisierten Fahrzeug grundsätzlich schon bei normalem Betrieb gewisse Gefahren ausgehen. So kann es passieren, dass ein Auto- oder auch Motorradfahrer - auch wenn er die Regeln der Straßenverkehrsordnung einhält, vorsichtig und den Verkehrsverhältnissen angemessen fährt - bei einem Unfall trotzdem für den Schaden aufkommen muss.
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