18.03.2013
Winterreifen und Schneeketten.

Mit Winterreifen auf der sicheren Seite
Laut StVo § 2 (3a) gilt, dass Autofahrer den Witterungsverhältnissen entsprechend eine geeignete Bereifung verwenden müssen.
§ 2 (3a): Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Wer mit ungeeigneter Bereifung von der Polizei angehalten wird, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Sollte es zu Verkehrsbehinderungen kommen oder ein Unfall verursacht werden, muss der Fahrer des Fahrzeugs mit einem Bußgeld von mindestens 80 Euro sowie mit einem Punkt in Flensburg rechnen.
Versicherungskunden gehen niemals leer aus
Keine Sorgen müssen sich Autofahrer wegen ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung machen: Die Versicherung übernimmt den Schaden des Unfallopfers, auch wenn der Unfall-Verursacher mit Sommerreifen unterwegs war. Für den Schutz durch die Vollkaskoversicherung gilt ebenfalls: Die Schäden am eigenen Auto werden bezahlt, der Versicherungskunde geht nicht leer aus. Einzige Ausnahme: Die Unfallursache ist auf falsche Bereifung zurückzuführen und hätte durch eine den Witterungsverhältnissen entsprechende Bereifung vermieden werden können. In diesen Einzelfällen kann die Versicherungsleistung anteilig gekürzt werden. Der Umfang der Kürzung hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.
Fazit: Zur eigenen Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer raten die deutschen Versicherer jedem Autofahrer, sich rechtzeitig auf die kalte Jahreszeit einzustellen und die bereifung den Witterungsverhältnissen anzupassen.
Winterreifen bieten durch ein spezielles Profil bei niedrigen Temperaturen und Schnee und Eis eine bessere Haftung als Sommerreifen und tragen dazu bei, die Sicherheit in der kalten Jahreszeit maßgeblich zu erhöhen.
Bei der Montage sollten Qualität, Alter und Zustand der Reifen sorgfältig geprüft werden. Winter- als auch Sommerprofile brauchen eine deutlich größere Profiltiefe als das gesetzlich geforderte Minimum von 1,6 mm. Insbesondere bei Winterreifen sollte eine Restprofiltiefe von 4 mm nicht unterschritten werden, damit Sicherheitsvorteile erzielt werden können.

Schneeketten
In manchen Gebieten reichen Winterreifen allein für ein Höchstmaß an Sicherheit aber nicht aus. Dieses Verkehrszeichen (Zeichen 268, StVO) schreibt zwingend Schneeketten vor. Das heißt: Ab diesem Schild müssen an mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten angelegt werden - selbst wenn kein Schnee liegt.
Die Vorschrift gilt für alle Reifentypen, gleichgültig ob Winter-, Allwetter- oder Ganzjahresreifen. Selbst Allradfahrzeuge müssen mit Schneeketten ausgerüstet sein, auf mindestens zwei Rädern einer Achse. Beim Fahren mit Schneeketten gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h.
Fahrer, die keine Ketten dabei haben, müssen das Auto stehen lassen. Wer ohne Schneeketten unterwegs ist, riskiert ein Bußgeld.
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