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16.12.2008

Schutzbrief

Der Schutzbrief beinhaltet Ersatz- sowie Serviceleistungen und kann in der Regel in Kombination mit der Kfz-Haftpflicht oder Kasko abgeschlossen werden. Der Schutz aus diesen Versicherungen wird ergänzt durch kostenfreie Hilfe in folgenden Schadenfällen:

  • Panne oder Unfall,
  • Diebstahl des Fahrzeugs in mindestens 50 Kilometer Luftlinie Entfernung vom ständigen Wohnsitz in Deutschland,
  • Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise mit bis zu sechs Wochen Dauer in zumindest 50 Kilometer Luftlinie Entfernung vom ständigen Wohnsitz in Deutschland.

Der Schutzbrief wird auch einzeln ohne Anbindung an die Kraftfahrtversicherung verkauft und umfasst dann weitere Serviceleistungen des Versicherers bei Reisen auch ohne den eigenen Pkw (z.B. Unterstützung am Urlaubsort im Katastrophenfall).

Was ist versichert?

Geschützt ist grundsätzlich nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern es sind auch weitere berechtigte Insassen, wie zum Beispiel ein anderer Fahrer, einbezogen.

Der Schutzbrief bezieht sich in der Regel immer auf ein bestimmtes Fahrzeug (Personenkraftwagen, Motorrad oder Wohnmobil) sowie auf mitgeführte Boots-, Gepäck- oder Wohnwagenanhänger. Außerdem sind in der Regel Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mitversichert

Wo gilt der Schutz?

In der Regel gilt der Autoschutzbrief nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Ihrer Versicherung in den

  • geographischen Grenzen Europas sowie
  • außereuropäischen gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.

Was wird geleistet?

  • bei Panne oder Unfall:
    • Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des versicherten Fahrzeuges an der Schadenstelle inklusive benötigter Kleinteile
    • Abschleppen des Fahrzeugs, wenn es nicht fahrbereit gemacht werden kann
    • Bergen des Fahrzeugs, das heißt es wird wieder auf die befestigte Fahrbahn gehoben/gebracht, wenn es von der Straße abgekommen ist.
  • zusätzlich bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Kfz in mindestens 50 Kilometer Entfernung:
    • Weiter- oder Rückfahrt, das bedeutet  Transport der versicherten Insassen (siehe oben) direkt zurück zum ständigen Wohnsitz oder zunächst zum Zielort innerhalb des Geltungsbereiches des Schutzbriefes (siehe oben) und dann zurück zum ständigen Wohnsitz; auch Fahrt einer Person vom Wohnsitz oder Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht wurde
    • Übernachtung, das heißt in der Regel Hotelkosten für maximal drei Nächte bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, bei Weiter- oder Rückfahrt für eine Nacht
    • Kosten für gleichwertigen Mietwagen bis zur Reparatur sowie für höchstens 7 Tage anstelle einer Weiter-, Rückfahrt oder Übernachtung
    • Fahrzeugunterstellung: Standkosten bis zu Transport in Werkstatt oder Wiederherstellung des Kfz für maximal zwei Wochen
  • bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise:
    • Rücktransport
      • versicherter Person an ständigen Wohnsitz, wenn medizinisch notwendig, und mit Begleitung, wenn behördlich vorgeschrieben, sowie Kosten für bis zu drei Übernachtungen bis dahin
      • von Kindern unter 16 Jahren, die nicht betreut werden können, per Taxi und Bahn mit Begleitperson bei Krankheit oder Tod des Fahrers
      • des ausgefallenen Kfz, wenn es von keinem Insassen zurückgefahren werden kann, zu ständigem Wohnsitz sowie Kosten für bis zu drei Übernachtungen bis dahin
  • zusätzlich im Falle einer Auslandsreise in mindestens 50 Kilometer Entfernung:
    • bei Panne oder Unfall
      • Beschaffung und Versand vor Ort nicht erhältlicher Ersatzteile
      • unter Umständen Fahrzeugtransport zu Werkstatt, wenn am oder in Nähe zum Schadenort keine Reparatur binnen drei Werktagen möglich
      • gleichwertiger Mietwagen bis zur Reparatur
      • im Falle eines Rücktransportes Verfahrensgebühren im Zuge der Verzollung oder sonst Verschrottungskosten
  • bei Fahrzeugdiebstahl
    • Fahrzeugunterstellung bis zu zwei Wochen nach Wiederauffindung
    • Kosten für gleichwertigen Mietwagen
    • nach Wiederauffindung im Falle Rücktransportes Verfahrensgebühren im Zuge der Verzollung oder sonst Verschrottungskosten
  • bei Tod des Versicherungsnehmers in Abstimmung mit Angehörigen Bestattung dort oder Überführung nach Deutschland

Sonstiges: organisatorische Leistungen ohne Kostenübernahme: zum Beispiel Hilfe bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oder Verzollung des Kfz beim Rücktransport

Tipp: Die Leistungen sind von Versicherung zu Versicherung im Wesentlichen gleich, variieren aber stark im Detail. Deshalb empfiehlt es sich, genau nachzufragen, welchen Leistungsumfang ein Versicherer bietet!
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung finden Sie hier.