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17.04.2009

Schadenfall: Fristen beachten

Autofahrer, die in einen Unfall verwickelt waren und die Versicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen bestimmte Fristen beachten. Dies gilt auch für Autofahrer, die schon einen Schaden regulieren ließen und die Aufwendungen zur Erhaltung des Schadenfreiheitsrabattes an die Versicherung zurückzahlen wollen.

Schäden fristgerecht melden

Wer einen Unfall verursacht, muss den Schaden seiner Versicherung grundsätzlich innerhalb einer Woche schriftlich oder telefonisch anzeigen. In der Fahrzeugversicherung muss dies bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sogar unverzüglich sowie in Schriftform mit Unterschrift erfolgen. In der Haftpflichtversicherung sind hingegen von dieser Regelung sogenannte Kleinschäden, zum Beispiel bis 500 Euro, zunächst ausgenommen. Wer im Laufe des Jahres einen oder mehrere solcher Bagatellunfälle verursacht und die Reparaturkosten für das Fahrzeug des Unfallgegners auslegt, kann einen Anspruch auf Kostenerstattung noch bis zum Jahresende (Dezemberschäden bis 31. Januar des Folgejahres) geltend machen.

Zusätzlich gilt: Wird im Zusammenhang mit dem Ereignis behördlich ermittelt, so muss dies und der Fortgang des Verfahrens bei allen Versicherungsarten in der Regel zusätzlich unverzüglich mitgeteilt werden. In der Haftpflicht gibt es darüber hinaus die Pflicht zur Anzeige binnen einer Woche, wenn gegen den Versicherten außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht werden, sowie zur unverzüglichen Mitteilung, sobald ein Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend gemacht wird.       

Schadensfreiheitsrabatt nicht verschenken: Rückzahlungsfrist sechs Monate

Zu beachten ist zunächst: Für die mögliche Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt zum 1. Januar eines Jahres ist nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle entscheidend. Mehrere kleine Unfälle ergeben also einen höheren Rabattverlust als ein teurer Schaden.

Wer einen Unfall bereits regulieren ließ, kann unter bestimmten Voraussetzungen seinem Haftpflichtversicherer die Unfallkosten zur Erhaltung seines Schadenfreiheitsrabattes zurückzahlen. Hat die Versicherung eine Entschädigungsleistung erbracht, unterrichtet sie ihren Kunden bei Kleinschäden (in der Regel bis 500 Euro) nach Abschluss der Regulierung über die Höhe des ausgezahlten Betrages. Nach Zugang dieser Mitteilung hat der Versicherte sechs Monate Zeit, seiner Versicherung die Aufwendungen zu erstatten. Hat sich der Autofahrer bis zum Jahreswechsel noch nicht entschieden, wird der Vertrag automatisch zurückgestuft. Werden die Kosten des Versicherers erst im Folgejahr, aber noch innerhalb der Sechs-Monats-Frist bezahlt, wird die Rückstufung zurückgenommen, zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet. Hat die Versicherung erst einmal die Schlussmitteilung verschickt, so haben weitergehende Zahlungen des Versicherers an den Geschädigten keinen Einfluss auf den ursprünglich mitgeteilten Erstattungsbetrag zum Erhalt des Schadensfreiheitsrabatts mehr.