22.10.2008
Garantie und Gewährleistung
Neukauf
Beim Neukauf besteht per Gesetz die so genannte Sachmängelhaftung des Verkäufers. Die Sachmängelhaftung gilt für zwei Jahre vom Tag der Fahrzeugübernahme an. Treten innerhalb dieses Zeitraums Mängel am Fahrzeug auf bzw. ist die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben, muss der Verkäufer den Wagen zur Reparatur zurücknehmen. Grundsätzlich gilt die Sachmängelhaftung nur für Schäden, die bereits zum Übergabezeitpunkt des Fahrzeuges an den Käufer oder im Ursprung vorhanden waren. Ein "normaler" Verschleiß z. B. an Bremsbelägen, Reifen oder Auspuff zählt nicht dazu. Ist der Mangel nach der zweiten Reparatur nicht behoben, kann der Käufer den Preis mindern oder bei einem erheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten. Damit gibt er das Fahrzeug gegen Zurückerstattung der Kaufsumme an den Verkäufer zurück. Innerhalb der ersten sechs Monate besteht automatisch die Vermutung, dass der Mangel schon bei Übergabe vorgelegen hat. Nach Ablauf des ersten halben Jahres liegt die Beweislast beim Käufer selbst. Er selbst muss beweisen, dass der Mangel schon bei Fahrzeugübernahme bestand.
Herstellergarantie
Viele Hersteller gewähren bei Neufahrzeugen - freiwillig - Garantien über einen vorab definierten Zeitraum oder eine bestimmte Kilometerlaufleistung. Ab wann die Garantie gilt, wird in der Regel im Garantiescheckheft vermerkt. Im Normalfall ist der Tag der Zulassung entscheidend.
Die Herstellergarantie ist häufig an gewisse Bedingungen geknüpft, zum Beispiel die regelmäßige Inspektion des Fahrzeugs. Wichtig zu wissen: Die Garantieleistung kann nicht verweigert werden, wenn der Käufer die Inspektion nicht beim Hersteller, sondern bei einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lässt. Dieser muss jedoch die Reparaturvorgaben des Herstellers erfüllen und über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen. Probleme könnte es aber bei Kulanzleistung geben, wenn das Auto nicht in einer Vertragswerkstatt des Herstellers gewartet wurde.
Gebrauchtkauf...
... beim Händler
Auch beim Kauf eines Gebraucht-Kfz vom Händler gilt die Sachmängelhaftung. Treten innerhalb der ersten zwei Jahre - vom Tag der Fahrzeugübernahme an - auf, muss der Händler diese nachbessern. Der Händler kann die Frist für die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr verkürzen, sie aber nicht vollständig ausschließen. Folglich sind Vertragsklauseln wie etwa "gekauft wie gesehen" oder "der Käufer verzichtet auf jegliche Gewährleistung" ungültig.
Viele Gebrauchthändler bieten über die Sachmängelhaftung hinaus aber auch freiwillige Garantieleistungen an. Der Käufer sollte darauf achten, dass die Garantie alle möglichen Mängel umfasst.
... von Privat
Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung ausschließen. Der Käufer hat nur Anspruch auf die im Vertrag ausdrücklich zugesagten Eigenschaften des Fahrzeugs wie Tachometerstand, Fahrleistung und Unfallfreiheit. Im Allgemeinen gilt dann "gekauft wie gesehen." Der Verkäufer haftet nur, wenn er einen Mangel arglistig verschweigt.
Sicherheit