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16.12.2008

Versicherungspflichtig: Mini-Autos uns Quads

Mini-Auto

Seit dem 1. Februar 2005 gibt es in Deutschland die Führerscheinklasse "S" für Leichtkraftfahrzeuge, das heißt für leistungsbeschränkte Fahrzeuge, die Jugendlichen ab einem Alter von 16 Jahren erteilt werden kann.

In die Kategorie Leichtkraftfahrzeuge fallen sowohl Miniautos als auch vierrädrige Motorräder, so genannte Quads. Die Miniautos, deren Karosserie häufig aus Kunststoff hergestellt sind, verfügen über maximal 50 Kubikzentimeter Hubraum und dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 45 Stundenkilometer sowie 350 Kilogramm Leergewicht nicht überschreiten (§ 18 StVZO).

Die Halter von Miniautos und Quads sind wie alle anderen Kraftfahrzeughalter gesetzlich dazu verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens durch die Zulassungsbehörden ist nicht erforderlich. Voraussetzung für den Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr ist jedoch eine Betriebserlaubnis sowie ein Versicherungskennzeichen, die auch für Mofas und Mopeds vorgeschrieben sind.

Pflicht: Versicherungskennzeichen

Ein gültiges Versicherungskennzeichen, das für wenig Geld bei den Kfz-Versicherern erhältlich ist, belegt, dass eine entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen wurde. Minderjährige, das heißt auch die Inhaber der neuen Führerscheinklasse "S", die unter 18 Jahre alt sind, benötigen für den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung die Unterschrift der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten.

Das Versicherungskennzeichen ist ab dem 1. März eines Jahres bei den Versicherungen erhältlich und gilt maximal zwölf Monate. Das Versicherungs-kennzeichen besteht aus einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das Versicherungskennzeichen gelten soll.

Jedes Jahr ändert sich die Farbe des Versicherungskennzeichens: Es ist abwechselnd blau, grün oder schwarz.