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29.04.2009

Umsatzsteuer: Erstattung nur bei Reparatur

Bei Kfz-Schäden werden die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer erstattet, wenn die Reparaturrechnung vorgelegt wird. Auch die "fiktive Abrechnung" auf Grundlage eines Gutachtens bleibt möglich. Dabei werden die Reparaturkosten und die Kosten für das Gutachten erstattet - einschließlich der für das Gutachten anfallenden Umsatzsteuer.

Die Umsatzsteuer für die Reparatur wird schließlich aber nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also wenn sie auf der Rechnung für Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgewiesen ist. Muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden, wird sie auch nicht mehr ersetzt. (§ 249 BGB)

Diese Regelung besteht seit der Änderung des Schadenersatzrechts im Jahr 2002.