29.04.2009
Reparatur ohne Ärger
Auswahl der Werkstatt
Grundsätzlich ist der Eigentümer des Wagens in der Wahl der Werkstatt frei. Der Hersteller eines Pkw kann dank neuer Gewährleistungsbestimmungen die Garantieleistung nicht verweigern, wenn der Käufer die Inspektion nicht beim Hersteller, sondern bei einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lässt. Dieser muss jedoch die Reparaturvorgaben des Herstellers erfüllen und über eine entsprechende technische Ausstattung verfügen. Probleme könnte es aber bei Kulanzleistung geben, wenn das Auto nicht in einer Vertragswerkstatt des Herstellers gewartet wurde. Bei Garantie- oder Gewährleistungsfällen ist es sinnvoll vorab zu klären, ob und wenn ja, welche Kosten übernommen werden.
Kostenvoranschlag
Bei umfangreicheren Reparaturen sollten Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen. In der Regel berechnet die Werkstatt den Kostenvoranschlag nur, wenn anschließend kein Auftrag folgt. Wenn eine entsprechende Vereinbarung nicht geschlossen wurde, ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten.
Gutachter - ja oder nein?
Nach einem Unfall fragt sich der Geschädigte häufig, ob er einen Gutachter mit der Schadenschätzung beauftragen soll.
Bei sogenannten Bagatellschäden (Reparaturkosten bis EUR 750) ist die Beauftragung eines Gutachters regelmäßig unverhältnismäßig. Der Versicherer wird die Kosten hierfür nicht erstatten. Es reicht aus, wenn der Versicherung des Unfallgegners die Schadenhöhe mittels einer Reparaturrechnung oder eines Kostenvoranschlages (ggf. mit einem Foto der Beschädigungen) nachgewiesen wird.
Aber auch bei Schäden bis ca. EUR 2.500, genügt der Versicherung in der Regel die Vorlage der Rechnung oder eines Kostenvoranschlages mit Fotos. Im Zweifel oder bei höheren Schäden sollten Sie Kontakt mit dem Versicherer des Unfallgegners aufnehmen und besprechen, ob die Beauftragung eines Sachverständigen nötig ist. Der Versicherer kann dann auf eigene Kosten einen Sachverständigen einschalten.
Selbstverständlich können Sie auch selbst einen Sachverständigen beauftragen. In diesem Fall übernimmt der Versicherer Ihres Unfallgegners die Gutachterkosten allerdings nur in Höhe seines Haftungsanteils. Bei einem "50:50-Fall" müssen Sie folglich die Hälfte der Kosten selbst tragen. Veranlasst der Versicherer die Gutachtenerstellung, trägt er die Kosten hingegen voll.
Und zum Schluss: Ob und in welcher Höhe durch den Unfall eine Wertminderung Ihres Fahrzeuges eingetreten ist, kann auch ein Sachverständiger des Haftpflichtversicherers feststellen. Bitten Sie einfach darum, anhand der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob eine Wertminderung eingetreten ist.
Erstattung der Umsatzsteuer
Bei Kfz-Schäden werden die Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer wie bisher erstattet, wenn die Reparaturrechnung vorgelegt wird. Auch die "fiktive Abrechnung" auf Grundlage eines Gutachtens bleibt möglich. Dabei werden die Reparaturkosten und die Kosten für das Gutachten erstattet - einschließlich der für das Gutachten anfallenden Umsatzsteuer.
Neu: Die Umsatzsteuer für die Reparatur wird künftig nur erstattet, wenn sie tatsächlich anfällt, also wenn sie auf der Rechnung für Reparatur oder Ersatzbeschaffung ausgewiesen ist. Muss keine Umsatzsteuer entrichtet werden, wird sie auch nicht mehr ersetzt. (§ 249 BGB)
Abrechnung
Damit Sie die Reparaturkosten nicht aus eigener Tasche vorschießen müssen, gibt es die so genannte Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung. Liegt sie vor, rechnet die Werkstatt direkt mit der Versicherung ab.
Mangelhafte Reparatur
Grundsätzlich haben Sie das Recht auf kostenlose Nachbesserung bei einer unzureichend oder mangelhaft durchgeführten Reparatur. Bewahren Sie die Rechnung der Werkstatt unbedingt auf, die Pflicht zur Nachbesserung besteht zwei Jahre. Außerdem kann die Rechnung bei Streitigkeiten als Beweisstück dienen.
Wenn eine Reparatur mangelhaft durchgeführt wurde und Sie sich mit der Werkstatt nicht einig werden können, hilft die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung weiter. Sie unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen und Rechte.
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