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29.04.2009

Schmerzensgeld

Bei einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte, der durch den Unfall auch verletzt wurde,  nicht nur Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens an seinem Auto, er kann im Regelfall auch einen "immateriellen Schaden" geltend machen. Der finanzielle Ausgleich für "immateriellen Schaden", bei einem Unfall eine Körper- oder Gesundheitsverletzung, heißt Schmerzensgeld.

Die Höhe des Schmerzensgeldes nach einem Unfall richtet sich unter anderem nach der Schwere der erlittenen Verletzungen, nach Dauer Umfang der Behandlung, der unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit, dem Krankenhausaufenthalt oder dem Grad der Invalidität. Auch Alter, Beruf und Geschlecht werden bei der Berechnung berücksichtigt. Ferner spielt der Grad des Verschuldens des Schädigers eine Rolle.

Seit der Änderungen des Schadensersatzrechtes im Jahr 2002 besteht der "erweiterte Anspruch auf Schmerzensgeld". Nach altem Recht konnte ein Anspruch auf Schmerzensgeld nur geltend gemacht werden konnte, wenn die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung auf das schuldhafte Verhalten einer Person zurückzuführen war.

Seit 01. August 2002 hängt der Anspruch nun nicht mehr davon ab, ob die Schädigung schuldhaft herbeigeführt wurde. Nun kann der Verletzte generell, auch dann, wenn Tatbestände der Gefährdungshaftung greifen, Schmerzensgeld fordern.