09.02.2009
Helfen: Gesetzliche Pflicht
Bei Unfällen sind Sie nicht nur moralisch, sondern auch gesetzlich verpflichtet, Hilfe zu leisten. Wer bei Unglücks- oder Notfällen keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen entsprechend zumutbar ist, kann laut Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Dabei muss sich aber niemand in erhebliche eigene Gefahr begeben oder andere wichtige Pflichten verletzen.
Nach Angaben von Experten sind die Unfallfolgen und die Schwere der Verletzungen häufig abhängig von der Hilfe in den ersten Minuten nach dem Unfall. Diese Hilfe bis zum Eintreffen eines Notarztes oder Sanitäters kann sogar für das Überleben Verletzter entscheidend sein.
Aber auch ohne medizinische Kenntnisse kann jeder helfen: Notarzt und Polizei müssen verständigt, die Unfallstelle abgesichert sowie Verletzte und in den Unfall verwickelte Menschen bis zum Eintreffen der Hilfskräfte beruhigt oder getröstet werden.
Alle, die einen Kfz-Führerschein erwerben wollen, müssen einen erste Hilfe Kurs nachweisen. Dort werden die Grundlagen, wie man sich am Unfallort zu verhalten hat sowie erste medizinische Hilfestellungen erlernt. Sinnvoll ist es, dieses Wissen alle paar Jahre aufzufrischen. Unter anderem bieten Krankenkassen, Automobilclubs und medizinische Hilfsdienste entsprechende Kurse an.
Rechtliche Situation der Helfer
Wenn Helfer in guter Absicht Rettungsmittel anfordern, die nicht benötigt werden, können Sie nicht für die Kosten belangt werden. Jeder Ersthelfer ist automatisch gegen Körperschäden gesetzlich versichert. Sachschäden oder Auslagen werden in der Regel durch die Versicherer der Unfallbeteiligten ersetzt. Wenn in der Aufregung eine Erste-Hilfe-Maßnahme nicht gelingt, kann ein Laienhelfer dafür nicht strafrechtlich belangt werden.
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