21.04.2009
Unfall mit Tieren: Haftung
Zwar sieht die Straßenverkehrsordnung keine allgemeine Sicherungspflicht speziell für Tiere vor. Verkehrsrechtlich gilt aber ein Hund im Auto als "Ladung". Der Fahrer muss das Tier also sichern und sicherstellen, dass ihn das Tier beim Fahren nicht behindert oder die Sicht verstellt - so wie beim Transport von Gegenständen auch. Die Sicherungspflicht nach §23 StVO ist erfüllt, wenn der Hund auf dem Rücksitz ein Gurtsystem trägt, das mit dem Autogurt verbunden ist. Ein Verstoß gegen die Sicherungspflicht wird mit Buß- bzw. Verwarnungsgeldern von 35,- Euro, bei Gefährdung sogar von 50,- Euro geahndet, außerdem kassiert der Fahrer bis zu drei Punkte in Flensburg.
Wenn durch ungesicherte oder sichtbehindernde Ladung oder ein Tier im Auto ein Unfall passiert, kann dem Fahrer des Wagens unter Umständen grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden und der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit werden.
So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Fall, dass der Fahrer des Wagens einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und somit grob fahrlässig gehandelt hatte (OLG Nürnberg, Aktenzeichen 8 U 28819/96). Aufgrund des unkontrollierten Verhalten des Tieres war es zum Unfall gekommen: Während der Fahrt im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der Hund plötzlich ins Lenkrad. Der PKW kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug erheblicher Sachschaden.
Darüber hinaus darf der Tierhalter Hund oder Katze an heißen Tagen nicht einfach im Auto einsperren, urteilte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Kosten für die Befreiung eines Hundes, der bei 31 Grad Celsius Außentemperatur von der Polizei aus dem Auto befreit wurde, musste die die Hundebesitzerin voll übernehmen.
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