19.03.2009
Kindersitz und Airbag
Neue Autos sind heute durchweg nicht nur mit Fahrer-Airbag, sondern auch mit Beifahrer-Airbag, großteils auch mit Seiten- bzw. Kopf-Airbags ausgerüstet. Das kann bei der Verwendung von Kinderschutzsystemen zu Problemen führen. Die Warnhinweise der Auto- und Kindersitzhersteller sind unbedingt zu beachten.
Sichern Sie Ihre Kinder bevorzugt auf dem Rücksitz, falls dort eine geeignete Sicherung möglich ist. Die Sicherung in einem vorwärts gerichteten Schutzsystem auf dem Beifahrersitz mit Airbag wird von einigen Fahrzeugherstellern generell untersagt. Trifft dies nicht zu, darf unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise in der Fahrzeug- und Bedienungsanleitung (z. B. »Beifahrersitz in hinterste Stellung bringen« oder »Airbag deaktivieren«) das Kind auf dem Beifahrersitz gesichert werden.
Beifahrer-Airbag und rückwärts gerichtete Sicherung
Rückwärts gerichtete Kindersitze, zum Beispiel Babyschalen, dürfen nur dann auf dem Beifahrersitz verwendet werden, wenn der Beifahrer-Airbag abgeschaltet ist, da im Falle einer Airbag-Auslösung für das Kind akute Lebensgefahr besteht. Alle Fahrzeuge mit Beifahrer-Airbag müssen mit einem Warnhinweis versehen sein. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu einem Verwarnungsgeld und außerdem zur Minderung der Anspruchsleistungen im Schadenfall führen.
Ausnahmen bestehen, wenn mit Zustimmung des Fahrzeugherstellers von einer autorisierten Fachwerkstatt der Beifahrer-Airbag deaktiviert wurde oder eine Sitzbelegungserkennung das Auslösen des Airbags verhindert. Eine weitere Möglichkeit der Deaktivierung besteht in zunehmendem Maße in der manuellen Abschaltung mit dem Autoschlüssel. Da die volle Verantwortlichkeit beim Fahrer selbst liegt, ist vor jeder Fahrt auf die Zustandsanzeige des Beifahrer-Airbags zu achten.
Achtung! Sitzbelegungserkennungen sind nicht in jedem Fall für die Erkennung von Kinderschutzsystemen ausgelegt (siehe Fahrzeugbedienungsanleitung). Die Deaktivierung über Sendersystem (Transponder) erfordert die Verwendung von rückwärts gerichteten Kindersitzen, die nur vom jeweiligen Fahrzeughersteller angeboten werden. Auf dem freien Markt erworbene Kindersitze sind hierfür nicht zugelassen und erfordern eine anderweitige Deaktivierung des Beifahrer-Airbags.
Verwarnungsgelder
- Rückwärts gerichtete Sicherung trotz Beifahrer-Airbag: 25,- Euro
- Fehlender Warnhinweis: 5,- Euro
Seiten-Airbag
Seitenkollisionen sind für Pkw-Insassen besonders gefährlich. Durch die Ausrüstung mit Seiten-Airbags ist auch für Kinder sowohl in vorwärts als auch in rückwärts
gerichteten Kindersitzen zusätzlicher Schutz gegeben. Es ist darauf zu achten, dass im Bereich zwischen Kindersitz und Airbag-Verkleidung keine Gegenstände
(Kleidung, Spielzeug usw.) liegen. Bei der Sicherung von größeren Kindern auf Sitzerhöhungen ohne Schlafstütze darf sich das Kind nicht mit Oberkörper und
Kopf im Austrittsbereich der Seiten-Airbags (z. B. Türverkleidung) befinden, da dadurch zusätzliche Verletzungsrisiken entstehen können. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollten daher auf Sitzplätzen mit Seiten-Airbag die Sitzerhöhungen grundsätzlich und so lange wie möglich mit Schlafstütze verwendet
werden.
Wichtig: Es sind in jedem Falle die Hinweise in der Fahrzeugbedienungsanleitung zu Beifahrer- und Seiten-Airbags zu berücksichtigen.
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