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10.02.2009

Kindersicherung: Gesetzgebung

Kindersitz

Unfalluntersuchungen belegen, dass ungesicherte Kinder im Auto gegenüber gesicherten bei einem Autounfall ein siebenmal höheres Risiko haben, schwere oder gar tödliche Verletzungen zu erleiden. Obwohl es schon lange eine Sicherungspflicht für Kinder im Auto gibt, wird der Nachwuchs oft falsch oder manchmal sogar überhaupt nicht gesichert. Beobachtungen und Befragungen belegen, dass immer noch zwei Drittel aller Kinder im Auto nicht richtig gesichert sind.

In Deutschland gibt es seit 1993 eine generelle Sicherungspflicht für Kinder in Kraftfahrzeugen. Dazu heißt es in §21 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO):
"Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind ?"
 
Amtlich genehmigt heißt: Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen entsprechend der ECE-Regelung 44 gebaut, geprüft und genehmigt sowie mit dem ECE-Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Geeignet sind Rückhalteeinrichtungen für Kinder, wenn sie

  • für das Fahrzeug zugelassen sind,
  • auf dem benutzten Sitzplatz verwendet werden können
  • Gewicht und Größe des Kindes entsprechen.

Ab dem 08.04.2008 gilt europaweit eine neue Regelung: Es dürfen nur noch Kindersitze verwendet werden, die der Prüfnorm ECE-R 44/03 oder ECE-R 44/04 entsprechen. Die Prüfnorm lässt sich auf einem kleinen weißen oder orangefarbenen Zettel ablesen, der an jedem Sitz angebracht ist. Die darauf befindliche Prüfnummer, die unterhalb des schwarz umkreisten "E" steht, muss mit "03" oder "04"beginnen. Ältere Kindersitze haben ausgedient und dürfen nicht mehr verwendet werden. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, riskiert ein Bußgeld von 30 Euro. Sind mehrere Kinder nicht nach Vorschrift gesichert, drohen sogar 35 Euro.

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